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Wohnungseigentümergemeinschaften – Zurechnung von Vertreterwissen

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Bundesgerichtshof
Az: III ZR 436/12
Urteil vom 23.01.2014

Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien, zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, streiten um die Rückzahlung eines Betrags von 10.000 €, der am 31. Juli 2006 durch den Verwalter L.   von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwiesen wurde. L.   war nicht nur der Verwalter beider Parteien, sondern auch der zahlreicher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften. Er hob jahrelang von den Konten der von ihm verwalteten Wohnungseigentümerschaften Geldbeträge für eigene Zwecke ab. Zur Verdeckung der Abhebungen nahm er eine Vielzahl von Überweisungen zwischen den Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Nach der Überweisung am 31. Juli 2006 überwies L.  noch am gleichen Tag einen Teilbetrag von 5.000 € vom Konto der Beklagten auf das Konto einer anderen von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Einen weiteren Teilbetrag von 5.000 € hob er am 1. August 2006 vom Konto der Beklagten für eigene Zwecke ab. L.    wurde im Jahr 2010 wegen Untreue in 740 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Klägerin erfuhr von der Überweisung von ihrem Konto auf das Konto der Beklagten im Sommer 2007. Sie hat wegen der streitgegenständlichen Forderung am 21. Dezember 2010 einen Mahnbescheid beantragt, der am 22. Dezember 2010 erlassen und der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellt worden ist.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der zuerkannte Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Durch die Überweisung L   s sei die Beklagte nicht durch Leistung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), sondern in sonstiger Weise bereichert worden. Die Beklagte[…]


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