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Sicherungsverwahrung – wann ist ein Zimmer ausreichend groß?

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OLG Hamm
Az: 1 Vollz (Ws) 438/13
Beschluss vom 14.01.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Die Sicherungsverwahrung stellt juristisch keine Strafe für den Täter dar, sondern ist eine so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient dazu die Allgemeinheit vor weiterhin gefährlichen Straftätern zu schützen. Die Sicherungsverfahrung ist im Wesentlichen in den §§ 66 ff. StGB geregelt. Infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 wurden die Regelungen überarbeitet. Es besteht ein so genanntes Abstandsgebot zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten. Das bedeutet, dass sich die Sicherungsverwahrung positiv vom Strafvollzug unterscheiden muss. Dieser Anforderung versucht § 66 c StGB gerecht zu werden.
In dem an dieser Stelle veröffentlichten Urteil des OLG Hamm ging es um die Frage, ein Zimmer welcher Größe einem Sicherungsverwahrten zur Verfügung gestellt werden muss.

Leitsatz
Eine Zimmergröße von 10,43 qm zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm entspricht den Anforderungen an ein Zimmer in „ausreichender Größe“ nach § 14 Abs. 2 SVVollzG NW.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich seit dem 09. April 2002 in Sicherungsverwahrung in der JVA B, wo er im Hafthaus 1, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Das Zimmer des Betroffenen im Hafthaus 1 hat – ebenso wie die Räume aller anderen Sicherungsverwahrten, aber auch der Strafgefangenen in der JVA B – eine Größe von 10,43 m2 zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2.
In der JVA B sind derzeit ca. 50 Sicherungsverwahrte untergebracht. In dem Hafthaus 1 der JVA B, welches ausschließlich den im Maßregelvollzug befindlichen Insassen vorbehalten ist, stehen insgesamt 67 Unterbringungsplätze zur Verfügung. Auf jeder Ebene dies[…]


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