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Dienstenthebung – zu den Grenzen der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit eines Beamten

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Bundesverwaltungsgericht
Az: BVerwG 2 B 88.13
Beschluss vom 31.01.2014

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die ohne Benennung eines Zulassungsgrundes erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte lassen keinen Grund erkennen, der die Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermag (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2 1. Der Beklagte steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er wirkt als Organist bei einer Tanz- und Showband mit und hatte zur Ausübung dieser Nebentätigkeit eine mit der Auflage versehene Genehmigung erhalten, wonach die Tätigkeit wöchentlich 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht während einer Erkrankung ausgeübt werden durfte. Weil er die Nebentätigkeit im Jahr 2009 an vier Terminen trotz einer Erkrankung ausgeübt habe, widerrief die Klägerin die Nebentätigkeitsgenehmigung. Das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit betriebene Eilrechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg, Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid in der Hauptsache hat der Beklagte nicht eingelegt. Mit Bescheid vom 24. April 2012 enthob die Klägerin den seit August 2011 dienstunfähig erkrankten Beklagten vorläufig des Dienstes, weil er in 20 Fällen trotz attestierter Dienstunfähigkeit an Musikauftritten seiner Band in der Öffentlichkeit teilgenommen habe und in 24 Fällen den zulässigen Umfang seiner Nebentätigkeit von 8,2 Stunden wöchentlich überschritten habe.
3 Auf die Disziplinarklage der Klägerin hin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgerich[…]


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