OVG Berlin-Brandenburg, Az: OVG 10 S 26.13
Beschluss vom 27.12.2013
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
By MShades under CC BY License
Die Antragstellerin nutzt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter deren Wochenendhaus im bauplanungsrechtlich festgelegten Wochenend- und Ferienhausgebiet „G…“ zu Wohnzwecken und ist dort seit dem Jahr 2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Verfügung vom 27. März 2013 wurde ihr diese Nutzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der formell und materiell illegalen Dauerwohnnutzung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsuntersagung frei von Ermessensfehlern ist.
a) Die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses folgt zunächst nicht aus dem von der Beschwerde gerügten Umstand, dass das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nu[…]