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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für einen Rückübertragungsanspruch einer Marke

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LG Köln, Az: 31 O 966/06, Urteil vom 22.12.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechte an der Bezeichnung „X“ für Wodka.
Die Beklagte zu 1) vertrieb seit den 1960er Jahren aus der Sowjetunion importierten Wodka unter der Marke „X“ in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2003 übernahm die Beklagte zu 2) den Vertrieb. Ab 1966 bezog die Beklagte zu 1) den Wodka von einem zum Zwecke des Warenexports gegründeten staatseigenen Unternehmen der Sowjetunion, der bb (= Außenwirtschaftsvereinigung) YY, das ihn in verschiedenen Brennereien herstellen ließ. Ab Januar 1990 nannte sich dieses Unternehmen auch cc (außenwirtschaftliche Allunionsvereinigung) YY. Aufgrund eines schon im Herbst 1990 gefassten Beschlusses wurde am 05.09.1991 u.a. von der Unternehmensleitung der bb YY eine privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft gegründet, die dd YY, deren Satzung vorsah, dass sie Rechtsnachfolgerin der cc YY sein solle. Ob es sich hierbei um eine Umwandlung der cc YY handelte und ob diese Umwandlung bzw. die Rechtsnachfolgeregelung der Satzung rechtswirksam war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Lieferung des Wodkas an die Beklagte zu 1) übernahm die dd YY, die in der Folgezeit mehrfach die Rechtsform wechselte. 1997 wurde eine weitere Aktiengesellschaft, die ee YY gegründet, an welche die dd YY u.a. ihre russischen Rechte an dem Zeichen „X“ abtrat. 1999 wurden die Lieferverträge der dd YY – auch derjenige mit der Beklagten zu 1) – von der neu gegründeten zypriotischen Firma M International N.V. übernommen, die von der ee YY auch die russischen Markenrechte übernahm. Seit 2002 ließ diese den für die Beklagten bestimmten Wodka in Lettland abfüllen, wobei die Einzelheiten des Herstellungsprozesses zwischen den Parteien streitig sind. Nach Beginn des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass die Klägerin den Beklagten Wodka X liefert.


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