LG Dortmund
Az: 2 O 315/13
Urteil vom 19.12.2013
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.966,34 EUR (in Worten: dreizehntausendsiebenhundertzweiundvierzig 4/100 Euro) nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert für jeden angefangenen Monat des Rückstandes beginnend mit dem 01.12.2009 aus einem Betrag von 524,30 EUR und jeden folgenden Monat aus einem Betrag von 524,30 EUR sowie weitere 2,50 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war bis zum 30.09.2011 bei der Klägerin gegen Krankheitskosten versichert. In dieser Zeit sind Prämienrückstände in Höhe von unstreitig 13.966,34 EUR aufgelaufen. Die Krankenversicherung endete mit Ablauf des 30.09.2011 durch Kündigung der Beklagten. Seitdem ist die Beklagte bei einem anderen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten in einem Normaltarif versichert.
Die Klägerin macht mit der Klage die rückständige Versicherungsprämie nebst Nebenforderungen geltend.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.966,34 EUR nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom 100 für jeden angefangenen Monat des Rückstandes (Beginn des Rückstandes am 01.12.2009 mit 524,30 EUR) sowie 2,50 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie will das seit dem 01.08.2013 geltende Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung angewendet wissen. Sie vertritt die Auffassung, dass es keinen Grund gebe, warum die zum 01.08.2013 eingetretene Gesetzesänderung, die ausdrücklich auch rückwirkend gelten solle, da sie sonst ihren Sinn verfehlen würde, einen Unterschied machen soll zwischen noch Versicherten und nicht mehr Versicherten. Auch die nicht Versicherten s[…]