Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) werdenBeschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt:
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Ausgangsfall:
Frau Seda K. reichte eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Fa. Swedex GmbH & Co. KG ein. Das Arbeitsverhältnis mit der Fa. Swedex Gmb[…]