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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung bei Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers

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BAG
Az: 2 AZR 461/03
Urteil vom 24.06.2004

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2003 – 5 Sa 452/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Die am 12. September 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. März 1975 als technische Angestellte für Kalkulation und Arbeitsvorbereitung in der Niederlassung Schwerin beschäftigt.
Vor dem Hintergrund der Strukturkrise in der Bauindustrie entschloss sich die Beklagte, vier ihrer insgesamt sieben Bauleiter und die Klägerin, die den Bauleitern zuarbeitete, zu entlassen.
Bei der Beklagten besteht ein neunköpfiger Betriebsrat. Am 3. November 1999 legte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende E., der seinen Arbeitsplatz in der Hauptverwaltung der Beklagten hatte, sein Betriebsratsamt nieder. Für ihn wurde Herr H. zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Herr H. arbeitete als gewerblicher Arbeitnehmer auf den Baustellen der Beklagten. Mit Schreiben vom 3. November 1999 teilte die frühere Betriebsratsvorsitzende En. der Beklagten deshalb mit:
“… Kollegin R. ist berechtigt, sämtliche Post und Schreiben sowie Anhörungen und Informationen des Betriebsrates entgegenzunehmen, wenn die Kollegin En. abwesend ist.”
Im Juli 2001 erklärte Frau En. ihren Rücktritt vom Betriebsratsvorsitz. Neuer Vorsitzender des Betriebsrats wurde Herr H. Zu seinem Stellvertreter wurde Herr S., ein auch auf den Baustellen tätiger gewerblicher Arbeitnehmer, gewählt. Am 22. September 2001 legte der Betriebsratsvorsitzende H. sein Amt nieder und schied aus dem Betriebsrat aus. Der stellvertretene Betriebsratsvorsitzende S. führte die Geschäfte des Betriebsrats bis zu dessen Neuwahl im Mai 2002 weiter.
Am 22. April 2002 nahm Frau R., die als kaufmännische Angestellte in der Niederlassung in Schwerin selbst tätig ist, um 16.15 Uhr das Anhörungsschreiben der Beklagten zur beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin in Empfang. Nach Absprache mit Herrn S. lud Frau R. für den 25. April 2002 zu einer […]


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