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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leck mich……..im schwäbischen Sprachraum keine strafbare Beleidigung

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AG Ehingen
Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09
Beschluss vom 24.06.2009

In der Strafsache wegen Beleidigung:
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe:
I.
Dem Angeschuldigten liegt folgendes zur Last:
Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen.
Am 28.01.2009 um 13:10 Uhr bestellte … telefonisch von ihrer Wohnanschrift . … in Ehingen aus ein Taxi auf 13:30 Uhr. Sie wollte am …. Bahnhof um 13:45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein. … erreichte ihren Zug nicht. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach …. zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte … mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden.
Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“.
II.
Der bekannte Ausspruch „Leck mich am bzw. im Arsch“ hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel „Götz von Berlichingen“. Daher wird er häufig mit dem Euphemismus „Götz-Zitat“ umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit „Leck mich im Arsch“ (Köchelverzeichnis Nr. 231).
 „Leck mich am Arsch“ hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten:
 „Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch.“ (http:/www.r…de/5…/index.htm).
Es gibt Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Berliner Zeitung, 14.09.1995) und das Amtsgericht Weiden (http://www.o…de/onetz/9…0.html).
Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an.
III.
Im vorliegend[…]


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