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Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage – Strafbarkeit

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OLG Braunschweig
Az.: 1 Ss 6/13
Beschluss vom 18.10.2013
Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 3. September 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 27. März 2012 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig ist.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt gefasst: §§ 303, 303c StGB.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat den Angeklagten durch Urteil vom 27. März 2012 wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr belegt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – als auch der Angeklagte Berufung eingelegt.
Das Landgericht Braunschweig hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten – ebenfalls wegen Brandstiftung – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage um eine technische Einrichtung i. S. d. § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt. Sie hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 29.06.2010 befuhr der Angeklagte am Steuer des PKWs des Typs VW Passat Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … die B 4 von Braunlage in Richtung Torfhaus. In Höhe der Einmündung zur B 242 wurde das vom Angeklagten geführte Fahrzeug um 17:49 Uhr von der dortigen, vom Landkreis Goslar betriebenen stationäre[…]


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