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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwaltsgebühren im Strafrecht

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Der folgende Beitrag bietet eine allgemeine Einführung in das Gebührenrecht der Strafverteidiger.  Zahlreiche tabellarische Übersichten mit verschiedenen Gebührentatbeständen sorgen für einen schnellen Überblick über die jeweils anfallenden Gebühren. Es werden Gebühren von Wahl- und Pflichtverteidigern dargestellt.

1. Allgemeine Informationen:
a. In der Regel bildet hier das jeweils vorgeworfene Delikt die erste Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren. Es ist darauf abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht, mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht.).

b. Die zweite Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren bildet die Tätigkeit des Anwaltes:

aa. Tätigkeit ohne als Verteidiger bestellt zu sein:

Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates – ohne als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter bestellt zu werden – erhält der Anwalt eine Gebühr von 15 € bis maximal 190 € netto, wenn er von einem Verbraucher beauftragt wurde. Gegenüber einem Unternehmer kann der Rechtsanwalt Gebühren bis zur Höhe von 250 € netto verlangen. Wird der Anwalt gegenüber mehreren Auftraggebern tätig, erhöht sich die maximale Gebühr. So beträgt die maximale Gebühr bei 2 Auftraggebern, die Verbraucher sind, beispielsweise 247,50 €.

Die oben genannten Höchstbeträge gelten nur, wenn der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat. In einer Vergütungsvereinbarung kann von den Höchstbeträgen abgewichen werden.

bb. Mögliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts:

Vertreter

der Privatklage,
der Nebenklage,
eines Nebenbeteiligten,
eines Verletzten,
eines Zeugen und
eines Sachverständigen.

Bei Neufassung der Gebührenforderung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Tätigkeit für einen anderen Beteiligten als den Beschuldigten oder Angeklagten die selbe Wertigkeit hat und daher gebührenrechtlich gleichgestellt werden muss.

c. Gebührenumfang:

Mit diesen Gebühren sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des Anwalts in der jeweiligen Instanz abgegolten. In jeder neuen Instanz fallen die Gebühren erneut an; sie erhöhen sich für die Berufungs- und Revisionsinstanz.

Erhöhungsmöglichkeiten ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrech[…]


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