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Erbberechtigte – Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

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OLG Karlsruhe
Az.: 14 Wx 57/11
Beschluss vom 16.05.2013

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluß des Notariats 1 – Nachlaßgericht – Lahr vom 21.7.2011 (1 NG 141/2009) aufgehoben. Das Nachlaßgericht Lahr wird angewiesen, den Erbschein vom 14.10.2010 auf Ableben des C. A. A., verstorben am 24.5.2009 in L., einzuziehen.
2. Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte Ziff. 2, Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 24.000.- festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erbscheinseinziehung.
Der am 24.5.2009 unverheiratet und kinderlos verstorbene C. A. A. (Erblasser) war der Sohn des Abd. A. (später auch unter dem Namen Ar. aufgetreten) und der am 5.5.2004 vorverstorbenen R. T. U., geb. K.. Der Beteiligte Ziff. 1 ist der am 6.9.2006 geborene Sohn des Abd. A. und der S. B.. Die Beteiligte Ziff. 2 ist die am 26.2.1972 geborene Tochter der R. T. U.. Ein weiterer Sohn der R. T. U., P. U., hat die Erbschaft ausgeschlagen. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers ist nicht bekannt.
Unter dem 4.2.2010 (AS 103) veranlaßte das Nachlaßgericht eine öffentliche Aufforderung an den Vater des Erblassers, dessen Aufenthalt unbekannt ist, sich beim Nachlaßgericht zu melden, anderenfalls er bei der Erteilung eines Erbscheins nicht berücksichtigt werde. Dabei wurde der Vater als „Ahm. A., weitere Personendaten nicht bekannt und derzeit unbekannten Aufenthalts“ bezeichnet. Auf die öffentliche Aufforderung meldete sich der berufsmäßige Erbenermittler M. und legte mit Schreiben vom 26.8.2010 beglaubigte Abschriften zweier Heiratsurkunden des Vaters des Erblassers und einer Geburtsurkunde des Beteiligten Ziff. 1, alle in französischer Sprache, vor. Der Nachlaßrichter forderte den Erbenermittler auf, die Urkunden in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Bereits am 25.8.2010 war ein Erbscheinsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Ziff. 2 eingegangen, wonach diese als alleinige Erbin mit Erbteil 1/1 auszuweisen sei. Mit Beschluß vom 14.10.2010 hat das Nachlaßgericht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen wie beantragt festgestellt und die Erteilung einer Ausfertigung des Erbscheins an die Beteiligte Ziff. 2 veranlaßt.
M[…]


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