OLG Koblenz
Az: 5 U 1243/13
Urteil vom 15.01.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 09.08.2013 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde des Notars S. in T. vom 28.01.2013 UR-Nr. wird für unzulässig erklärt. Außerdem hat die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte vermietet in einem in T. gelegenen Gebäude Zimmer an Prostituierte. Dort warf der Kläger am 12.01. und 25.01.2013 Stinkbomben. Es gelang der Beklagten, ihn zu identifizieren, nachdem sie in ihrer Videoüberwachungsanlage gespeicherte Fotos seiner Person ins Internet gestellt hatte.
Der Versuch, den Kläger am 27.01.2013 in seiner Wohnung zur Rede zu stellen, schlug fehl. Danach kam es am 28.01.2013 zu einem Gespräch mit einem Generalbevollmächtigten der Beklagten und nachfolgend zu einem gemeinsamen notariellen Termin, bei dem der Kläger im Hinblick auf die durch sein Verhalten entstandenen Schäden ein auf 12.000 € nebst Zinsen lautendes Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten unterzeichnete und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwarf. Die Beklagte versprach in derselben Urkunde, die Fotos des Klägers aus dem Internet herauszunehmen und alle über den Kläger gespeicherten Daten unter Verschluss zu halten. Des Weiteren sollten die gegen ihn gestellten Strafanträge zurückgezogen werden, sobald er seine Zahlungszusage erfüllt hatte.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Das Schuldanerkenntnis stehe in keinem Verhältnis zu dem angerichteten Schaden und sei wucherisch. Unabhängig davon habe er es rechtswirksam angefochten, da er unter Druck gesetzt wo[…]