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Rechtsanwälte Kotz GbR

Funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte – Einbau zulässig, oder Verstoß gegen das Datenschutzgesetz?

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AG Dortmund
Az.: 512 C 42/13
Urteil vom 26.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Verfahrenswert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W4 in Dortmund.
Am 10. Juli 2013 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt 9 hat die Eigentümergemeinschaft gegen die Stimmen des Klägers folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird angewiesen, die derzeitig tätige Abrechnungsfirma T mit der Ausstattung der Wohnungen mit Heizkostenverteilern auf Funkbasis zum Preis in Höhe von 670,14 € p.a. zu beauftragen.“
Auf der Internetseite der Fa. T heißt es unter „Funksystem Heizkostenverteiler“:
Da die Datenübertragung monatlich aktualisiert wird (Speicherung von Monatswerten), können für jedes Messgerät bis zu 18 Monatswerte abgespeichert werden.“
Auf der Internetseite „Hausschau – Zusatznutzen für die Wohnungswirtschaft“ heißt es dann:
„Die Vorteile einer Auslesung von Verteil- und Messgeräten zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung per Funk bringt viele Vorteile. Schlagworte wie
– kein Klinkenputzen
– nie mehr klingeln
– keine umfangreichen Terminabsprachen mit Mietern
– kein Betreten der Wohnung
– Plausibilitätskontrollen sind jederzeit und „unbemerkt“ möglich.“
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beschluss sowohl gegen den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz seiner Privatsphäre als auch gegen die grundgesetzlich gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit seiner Eigentumswohnung verstößt. Hierzu legt er Internetausdrucke von Einträgen bei Wikipedia sowie sonstiger im Internet veröffentlichter Stellungnahmen vor. Er befürchtet, dass durch die Verbrauchsaufzeichnung seine Anwesenheit und sein Verhalten in seiner Eigentumswohnung in bisher unbekanntem Maße nachvollzogen und ausgewertet werden könnte. Aus den Schwankungen des Wärmeverbrauchs könne Analysesof[…]


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