OLG Frankfurt
Az: 5 UF 14/13
Beschluss vom 20.02.2013
Leitsatz:
Ist derjenige Ehegatte, der alleiniger Mieter der Ehewohnung ist, nach der Trennung ausgezogen und hat den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gekündigt, ist die Kündigung ungeachtet der Frage, ob aus § 1353 Absatz 1 S. 2 BGB ein Kündigungsverbot folgt, im Verhältnis zum Vermieter rechtswirksam. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann auch dann keine Zuweisung der Ehewohnung nach § BGB § 1361b Abs. 1 BGB erhalten, wenn er beabsichtigt, in der Wohnung zu verbleiben und im späteren Scheidungsverfahren einen Antrag nach § 1568a BGB zu stellen.*)
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Rechtsanwalt … wird ihm beigeordnet.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten und lebten bis Oktober gemeinsam in der vom Antragsgegner gemieteten Wohnung in der A-Straße in O1. Im Oktober 2012 zog der Antragsgegner aus der Wohnung aus und kündigte sodann den Mietvertrag gegenüber der Vermieterin mit Wirkung zum 31.1.2013. Die Antragstellerin beabsichtigte jedoch weiterhin in der Wohnung zu verbleiben und beantragte im ersten Rechtszug im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit und darüber hinaus die Feststellung, dass die Kündigung der Ehewohnung des Antragsgegners rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sei. Das Amtsgericht hat den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin. Nachdem die Antragstellerin am 14.1.2013 eine Vereinbarung mit der Vermieterin geschlossen hatte, nach der das Mietverhältnis ab 31.1.2013 mit der Antragstellerin fortgesetzt wird, erklärte ihre Verfahrensbevollmächtigte die „Beschwerde“ für erledigt. Der Antragsgegner schließt sich der Erledigungserklärung an.
II.
Nachdem das Verfahren infolge übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten erledigt ist, war gemäß § 83 Abs. 2 FamFG nur noch über die Kosten des Verfahrens und den Beschwerdewert zu entscheiden.
D[…]