LG Karlsruhe
Az: 6 O 230/12
Urteil vom 30.01.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ⬠4.106,86 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 nebst weiterer ⬠446,13 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2012 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und hat die Beklagte 80 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Fiat Panda mit dem amtlichen Kennzeichen KA – xx xx. Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ford Transit mit dem
amtlichen Kennzeichen KA xx xx. Am 27. April 2012 ereignete sich auf dem Betriebsgelände der Firma B., einer Speditionsfirma, in der D.-StraÃe in M. ein Unfall, an dem diese Fahrzeuge beteiligt waren.
Am Eingang des Firmengeländes steht ein Schild, auf dem zu erkennen ist, dass der Verkehr nur gegen den Uhrzeigersinn flieÃen soll.
Der Hergang des Unfalls und die aus ihm resultierenden Schäden stehen zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger trägt vor: Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sei im Uhrzeigersinn quasi in EinbahnstraÃe gefahren und in einer Kurve, bei der die Sicht durch einen abgestellten Container eingeschränkt gewesen sei, mit dem Wagen des Klägers, welches nach Abbremsen gestanden habe, kollidiert. Durch den Unfall sei ihm am Fiat Panda ein Schaden in Höhe von â[…]