Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 U 94/13
Urteil vom 04.11.2013
Leitsatz: Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion bewirkt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Auf dem X-Account des Beklagten wurde ohne Angabe eines Mindestpreises ein PKW angeboten. Kurz nach dem Einstellen des Angebots wurde die Auktion vom Anbieter abgebrochen und der Wagen erneut, diesmal mit Angabe eines Mindestpreises eingestellt. Höchstbietende zum Zeitpunkt des Abbruchs war die frühere Klägerin, die Y mit einem Gebot von 7,10 €. Der Beklagte war nicht bereit, den Wagen für 7,10 € abzugeben. Mit ihrer Klage hat die Y den Beklagten daraufhin auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei ein Kaufvertrag zum Preise von 7,10 € zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Das Schadenersatzbegehren der Y sei indessen rechtsmissbräuchlich. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Landgerichts und seiner Entscheidungsgründe sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Gegen das Urteil hat die Y Berufung eingelegt. Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs sei rechtsmissbräuchlich. Nach weiterem – klägerseitigen – Vorbringen in der Berufungsinstanz ist der Betrieb der Y vom Kläger übernommen worden.
Er beantragt, abändernd den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 sowie 925,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Y gebe es nicht. Der Kläger lege es darauf an, Fehler von Anbietern auf X auszunutzen und Schadenersatzansprüche zu generieren.
Wege[…]