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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiederholte Handyverstöße im Straßenverkehr – Anordnung Fahrverbot

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 3 RBs 256/13
Beschluss vom 24.10.2013

Leitsatz vom Verfasser: Benutzt ein Fahrzeugführer wiederholt verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefons im öffentlichen Straßenverkehr kann aufgrund seiner beharrlichen Pflichtverletzungen ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet werden. Im vorliegenden Fall beging der Betroffene 3 vorsätzliche Verstöße innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten. Nach Ansicht des OLG Hamm spricht der enge zeitliche Abstand der Verstöße  für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen aufgrund mangelnder Rechtstreue. Diese beharrlichen Pflichtverletzungen können als Denkzettel beim 4 Verstoß nach weiteren 11 Monaten zum Ausspruch eines Fahrverbots führen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene zudem mehrfach die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten.
1. (Entscheidung der Einzelrichterin)
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen #-## ####, am 18.02.2013 gegen 16.10 Uhr in C T die X Straße von der B 239 kommend an der Gaststätte
 „X“ vorbei. Auf Höhe der Gaststätte F 239/X-Straße führte der Polizeibeamte I eine gezielte Kontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt benutzte der Betroffene ein Mobil- oder Autotelefon ohne rechtfertigenden Grund, wobei er das Mobiltelefon in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt.
Wegen der Beweiswürdigung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Tatgericht ausgeführt, dass der Betroffene seit drei Monaten im Vertrieb bei der Firma „K“ beschäftigt und für das Ge[…]


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