Nimmt ein Verkehrsteilnehmer, der aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (im Fall Geschwindigkeits- überschreitung von 66 km/h in der geschlossenen Ortschaft) ein 3monatiges Fahrverbot antreten müßte, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teil, so rechtfertigt dieses Verhalten die Kürzung des Fahrverbots von 3 auf 1 Monat, wenn dem Verkehrsteilnehmer ansonsten der Verlust seines Arbeitsplatzes droht (Amtsgericht Bernkastel-Kues, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 8 OWi 8142 Js 18729/13).
Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes – trotz gegebener Regelvoraussetzung nach der BKatV – wegen besonderen Fallgegebenheiten und unter Erhöhung der Regelgeldbuße ist rechtlich zulässig (§ 4 Abs. 4 BKatV). Die Behörde bzw. das jeweilige Gericht ist insoweit verpflichtet, dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind (vgl. BVerfG E 90, 145 [173] st. Rspr.).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de OLG München Az.: 10 U 2020/13 Urteil vom 04.10.2013 Leitsatz vom Verfasser: Ein Fußgänger muss ist in einer „faktischen“ Fußgängerzone nicht damit rechnen, dass wenn er einen Schritt zur Seite geht oder wenn er seine Gehrichtung ändert, ihm ein Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. […]