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Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag – Auslegung

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Sa 1462/08
Urteil vom 24.11.2008

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24. November
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2008 – 54 Ca 2912/08 – geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens und ein Schadensersatzanspruch wegen Entzugs desselben zusteht.

Die Klägerin war seit dem 01.01.2001 als Vertriebsbeauftragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig; ihr war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden.

Nachdem das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen war, schlossen die nunmehrigen Arbeitsvertragsparteien am 02.05.2005 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, in der es unter der Überschrift „Geschäftsfahrzeugüberlassung gemäß Ziffer 3 a und 3 b der Konzern C. P. “ unter anderem heißt:

„Frau S. D. … wird ein Geschäftsfahrzeug der Kat. V gemäß der Konzern C. P. in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.

Die Konzern C. P. in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils geltenden Anlagen zur Konzern C. P. ist Bestandteil dieser Überlassungsvereinbarung. Die in der Konzern C. P. und den Anlagen geregelten Verpflichtungen sind mit Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung für den Geschäftsfahrzeugberechtigten bindend. Insbesondere wird auf die Geltung der Nutzungsordnung für Geschäftsfahrzeuge in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen…

Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. Konzern C. P. (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern C. P. vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen…“.

Die Konzern C. P. (im Folgenden: CP), Stand 1.9.2005 (Kopie Bl. 68 – 82 d. A.) lautet auszugsweise:

„…

3. Berechtigtenkreis

Geschäftsfahrzeuge (Gfz) werden zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt:

a)

b)

soweit[…]


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