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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

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BAG
Az.: 5 AZR 122/09
Urteil vom 11.10.2000

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 1998 – 4 Sa 1799/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Zeiten für Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit zu vergüten sind.
Die Beklagte betreibt private Müllentsorgung und Containerdienste. Der Kläger ist bei ihr als „Fahrer/Müllwerker“ beschäftigt. Seine Aufgabe ist der Transport von Hausmüllcontainern. Nach § 1 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte maßgeblichen Tarifbestimmungen und die Bestimmungen der „Arbeitsordnung“ Anwendung. Gemäß § 4 des Vertrages hat der Kläger „die vorgeschriebene Arbeits- und Schutzkleidung“ zu tragen. Sie wird von der Beklagten gestellt. In Nr. 4 der Arbeitsordnung heißt es, der Umkleideraum sei kein Aufenthaltsraum und dürfe nur zum Wechseln der Kleidung sowie vor und nach dem Duschen oder Waschen benutzt werden. In einer Organisationsanweisung der Beklagten vom 7. Februar 1995 ist bestimmt, das Tragen der Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit sei nicht gestattet.
Für die Beklagte gelten die Unfallverhütungsvorschriften „Abfallwirtschaft“. Sie schreiben in § 29, § 30 VBG 126 das Tragen von Schutzkleidung, insbesondere für Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr, das Aufstellen eines Hautschutzplans und Hinweise zur Körperreinigung für die Beschäftigten vor.
Der Kläger zieht sich vor Arbeitsbeginn im Betrieb der Beklagten um und legt die vorgeschriebene Schutzkleidung an. Am Arbeitsende wechselt er die Kleidung nach Waschen und Duschen erneut. Die dafür benötigten Zeiten werden von der Beklagten nicht vergütet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich um Arbeitszeit, die wie Überstunden zu vergüten sei. Er hat behauptet, für die beiden Umkleidevorgänge und die Körperreinigung benötige er je 15 Minuten, insgesamt also 45 Minuten täglich. Mit seiner Klage macht er dafür im einzelnen aufgeschlüsselte Vergütungsforderungen einschließlich eines Überstundenzuschlags von 30 % betreffend die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1996 geltend.
Der Kläger hat beantragt,


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