BAG
Az.: 6 AZR 189/08
Urteil vom 23.04.2009
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Januar 2008 - 3 Sa 800/07 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihrer Kündigungsschutzanträge zurückgewiesen hat.
2. Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen, die vorläufige Weiterbeschäftigung und die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen seit dem 23. Februar 2006 auf der Grundlage eines zunächst bis zum 3. März 2006 befristeten Arbeitsvertrags als Helferin beschäftigt. In dem Vertrag ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart. Durch schriftliche Vereinbarung vom 3. März 2006 wurde der Vertrag bis zum 31. August 2006 verlängert.
Am 3. Juli 2006 erlitt die Klägerin einen Wegeunfall, aufgrund dessen sie arbeitsunfähig wurde. Am 6. Juli 2006 kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Klägerin und der zuständigen Personaldisponentin der Beklagten, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. Juli 2006, der Klägerin zugegangen am 7. Juli 2006, zum 20. Juli 2006. Mit weiterem Schreiben vom 1. August 2006, das der Klägerin am 2. August 2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nochmals vorsorglich zum 16. August 2006.
Die Klägerin hat mit ihrer am 26. Juli 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen, am 7. August 2006 und am 18. September 2006 erweiterten Klage geltend gemacht, die Kündigungen vom 5. Juli 2006 und vom 1. August 2006 sowie die Befristung bis zum 31. August 2006 seien unwirksam. Die Personaldisponentin der Beklagten habe sie in dem Telefongespräch vom 6. Juli 2006 aufgefordert, trotz Arbeitsunfähigkeit zu arbeiten; die offizielle Krankschreibung des Arztes interessiere nicht, weil es dem Arzt egal sei, wenn sie trotzdem arbeite. Nachdem sie es abgelehnt habe, zur Ar[…]