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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherungsschutz – Sturz bei einer Weihnachtsfeier

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Sozialgericht Frankfurt am Main
Az.: S 10 U 2623/03
Urteil vom 24.01.2006

Leitsätze:
Bis zu dem offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist.

Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitigen Unfallereignisses Verwaltungsangestellter der Stadt D. und als solcher Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung. Diese wiederum war organisatorisch dem Kultur- und Sportamt der Stadt D. zugeordnet, dessen Leiter im Unfallzeitpunkt Herr H. war.

Dem Bürgerhaus der Stadt D. war seinerzeit das Restaurant „A.“, angeschlossen, welches von dem Pächterehepaar P. betrieben wurde. Zwischen dem Bürgerhaus und dem Restaurant befand sich eine alarmgesicherte Tür, die abends zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten war. Diese Aufgabe oblag in der Regel dem Hausmeister H., der eine Wohnung im Bürgerhaus bewohnte.

Am 23.11.1996 fand in dem Restaurant „A.“ eine vom Kultur- und Sportamt der Stadt D. organisierte und von dessen Amtsleiter H. genehmigte Weihnachtsfeier statt, an der neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter etwa 25 weitere Mitarbeiter des Amtes teilnahmen. Sämtliche Verzehrkosten wurden nach Auskunft der Stadt D. von den Veranstaltungsteilnehmern selbst bezahlt.

Gegen 1.20 Uhr hatte die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer die Feier verlassen, und es waren im Restaurant anwesend nur noch der Kläger, der Amtsleiter H. sowie das Pächterehepaar. Der Dienst des Hausmeisters H. hatte an diesem Abend gegen 22.00 Uhr geendet.

Gegen 3.15 h kam der Kläger auf dem zur Toilette führenden Treppenabgang zu Fall und zog sich dabei u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Bei der Einlieferung ins Krankenhaus war bei dem Kläger ein Blutalkoholgehalt von 2.89 Promille festgestellt worden, der nach den Angaben der Ärzte allerdings forensisch nicht verwertbar ist.

Die Beklagte leitete Ermittlungen ein und nahm den Durchgangsarztbericht sowie die Unfallanzeige der Stadt D. zu den Akten. Aus deren Auskunft vom 17.03.1997 geht u.a. hervor, dass die Feier gegen 1.20 Uhr zu Ende gewesen ist, nachdem sämtliche Gäste[…]


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