Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit (nicht nur in Siegen) immer mehr zu sparen. Häufig werden die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten erheblich gekürzt. Der Geschädigte muss daher um die Erstattung seiner berechtigten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall „kämpfen“.
Als Geschädigter hat man nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das heißt, der Schädiger (beim Verkehrsunfall ist der Schädiger Gesamtschuldner mit seiner Versicherung – beide haften für den Ersatz des entstandenen Schadens) hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden statt sog. „Naturalrestitution“ Schadensersatz in Geld verlangen. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB in der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung bekommt der Geschädigte die Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt, wenn diese auch angefallen ist.
Setzen Sie Ihre Ansprüche nach einem Unfall durch
In der Praxis versuchen die Versicherungen mit immer neuen „Geschichten“, die Geschädigten einzuschüchtern um diese um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen. Sie haben selbstverständlich das Recht, Ihr Fahrzeug in der Marken- oder Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie können Ihr Fahrzeug natürlich auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. Den von der gegnerischen Versicherung erhaltenen Geldbetrag können Sie nach Ihrem Belieben verwenden, ohne dass sich hierdurch der Umfang Ihres Schadensersatzanspruchs verändert.