Oberlandesgericht München
Az.: 10 U 2595/12
Urteil vom 21.12.2012
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, weil er von rechts kommt. Erkennt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer jedoch, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet und kann er eine Kollision mit diesem durch ein Ausweichen oder Bremsen verhindern, trifft ihn eine Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr (20-30 %), wenn er dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausweicht oder nicht abbremst, um den Unfall zu vermeiden.
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.06.2012 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 25.05.2012 (Az.: 6 O 671/12) in Nr. I. und II. sowie in Nr. V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.216,14 Euro zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 5.11.2011 gegen 15:10 Uhr in Engelsberg zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Klageverfahrens trägt die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 40 % und der Kläger 60 %.
Die Kosten des Widerklageverfahrens trägt der Widerkläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.225,82 € festgesetzt.
Tatbestand
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wir[…]