BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 3 StR 284/05
Urteil vom 29.06.2006
In der Strafsache wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagte wurde wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte geltend, sie sei am 3. Mai 2002, dem 72. Verhandlungstag, zeitweise nicht verteidigt gewesen.
Dies trifft, wie das zwischenzeitlich berichtigte Protokoll beweist, nicht zu.
1.
Das ursprünglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sitzungstages – soweit es hier von Bedeutung ist – folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge:
09.17 Uhr Beginn; für die Angeklagte E. ist erschienen der Verteidiger Rechtsanwalt Ei.
09.38 Uhr Rechtsanwalt B. erscheint (weiterer Verteidiger der Angeklagten)
09.31 Uhr Rechtsanwalt Ei. verlässt den Sitzungssaal
09.34 Uhr Rechtsanwalt Ei. kehrt zurück
09.43 Uhr Unterbrechung
10.17 Uhr Wiedereintritt
11.21 Uhr Entlassung einer Zeugin
11.25 Uhr Sitzung geschlossen
Für die Angeklagte E. begründete Rechtsanwalt B. lediglich die – nicht näher ausgeführte – Sachrüge. Die Verfahrensrüge, mit der das Fehlen eines Verteidigers in der Zeit von 09.31 bis 09.34 Uhr beanstandet wird, wurde durch den erst in der Revisionsinstanz beauftragten Rechtsanwalt N. erhoben; sie ist am 4. Februar 2005 beim Kammergericht eingegangen. Das Protokoll ist am 20. Juni 2005 dahin berichtigt worden, dass der Zeitpunkt,[…]