Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR 59/06
Beschluss vom 02.10.2007
In dem Beschlussverfahren hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 2. Oktober 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2006 – 10 TaBV 11/06 – aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 7. Dezember 2005 – 1 BV 11/05 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten.
Die Arbeitgeberin führt einen Metallbetrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt und die antragstellende IG Metall vertreten ist. Im Juli 2003 erteilte sie einem Gewerkschaftsbeauftragten Hausverbot, weil dieser sie von einem Besuch beim Betriebsrat zuvor nicht unterrichtet hatte. In dem daraufhin von einem Rechtsanwalt namens der Gewerkschaft eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin auf, den Zugang des Gewerkschaftssekretärs zu ihrem Betrieb nach vorheriger Unterrichtung zum Zwecke der vom Betriebsrat gewünschten Beratung und zu Betriebsversammlungen sowie zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu dulden. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Da die Arbeitgeberin am 13. Oktober 2003 ankündigte, dem Gewerkschaftssekretär den Zutritt zum Betrieb zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung am 22. Oktober 2003 zu verwehren, leitete die wiederum anwaltlich vertretene Gewerkschaft ein weiteres, auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Beschlussverfahren ein. Nachdem die Arbeitgeberin dem Gewerkschaftssekretär Zutritt zu ihrem Betrieb gewährt hatte, wurde das Beschlussverfahren für erledigt erklärt und eingestellt. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die ihr für die beiden Beschlussverfahren erteilten Kostennoten des gewerkschaftlichen Verfahrensbevollmächtigten über 1.064,88 Euro und über 242,44 Euro auszugleichen.
Die IG Metall hat im vorliegenden Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin zunächst die Freistellung von den anwaltlichen Kostennoten verlangt. Nachdem sie während des Beschwerdeverfahrens die Kostennoten ausgeglichen hat, ist sie vom Freistellungsverlangen zum Zahlungsverlangen übergegangen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihr die […]