Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung: schwerwiegende Verdachtsmomente, Abfindung, Verbreitung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 491/03
Urteil vom 25.02.2004

In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2004 für Recht erkannt:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes E. vom 28.8.2003 – 3 Ca 1036 b/03 – wird zurückgewiesen.

2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird zum 30.09.2003 fristgemäß aufgelöst.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung i. H. v. 20.000,00 Euro brutto gem. §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.

4) Im Übrigen wird der Auflösungsantrag zurückgewiesen.

5) Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 15% und die Beklagte 85%.

6) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung mit Vorwurf des Verdachts der Unterschlagung von rund 8.200,00 Euro.

Der Kläger ist am 13.02.1966 geboren, ledig; er hat ein Kind. Seit dem 01.09.1992 ist er bei der Beklagten im Bereich der allgemeinen Verwaltung, Post und Archiv tätig. Ebenso ist er Sicherheitsbeauftragter. Er erhielt zuletzt durchschnittlich 2.455,00 Euro brutto monatlich.

Bei der Beklagten gibt es für Geschäftskunden mit größeren Geldmengen eine Geldanlieferungsmöglichkeit in der Tiefgarage. Dieser Kundenkreis kann in die Tiefgarage hineinfahren. Dort befindet sich über eine unverschlossene stählerne Tür ein Zugang zur Bank. Der Bereich der Tür ist videoüberwacht. Unmittelbar dahinter liegt ein kleiner Kellerflur, indem auch ein Papierschredder steht, neben dem sich u. a. Papiermüll stapelt. Vom Kellerflur aus geht es zum einen zur Treppe und zum anderen zum Fahrstuhl, von wo man jeweils in die Obergeschosse bzw. die Schalterhalle gelangt. Am Ende des kleinen Flures befindet sich zudem eine Stahlgittertür. Dahinter befindet sich der sog. „Geldbearbeitungsbereich“. In diesem Bereich werden die Einlieferungen der Geschäftskunden gezählt und dementsprechend verbucht. Die Annahme der Gelder wird so gehandhabt, dass der Kunde sich bei dem im Geldbearbeitungsbereich tätigen Angestellten meldet. Dieser kommt mit einem kleinen Handwagen, der keine Seitenbegrenzu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv