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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung bei langjähriger Krankheit

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 Sa 1541/09
Urteil vom 01.10.2010

A. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des ArbG Essen vom 30.10.2009, Az.: 5 Ca 2439/09, wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
B. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Urlaubsabgeltung.
Der 45-jährige Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 06.06.1984 zunächst als Reiniger und dann als Mülllader auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.12.1985 (Bl. 48 d. A.) beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Wertstoffen und Abfällen in der Stadt Essen zum Gegenstand hat und das zum 01.01.1999 aus dem Amt 70 – Amt für Abfallwirtschaft und Straßenreinigung – hervorgegangen ist. Die Beklagte beschäftigt ca. 950 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie der Bezirkszusatztarifvertrag (BZT-G) Anwendung. Seit 2005 kam der TVöD im Arbeitsverhältnis zur Anwendung.
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2001 wurde als Schwerbehinderter anerkannt. Unter dem 30.05.2001 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 05.08.2002 (Bl. 50 d. A.) wurde ihm rückwirkend zum 01.08.2001 eine bis zum 31.01.2004 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Anschließend wurde die Rentenbewilligung mehrfach befristet verlängert (vgl. dazu Bl. 43 ff. d. A.), zuletzt bis zum 30.06.2009. Die Beklagte teilte dem Kläger jeweils schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 56 Abs. 1 BMT-G bzw. § 33 Abs. 2 TVöD bis zum Ablauf der befristeten Rente ruhte (vgl. etwa Bl. 51 d. A.). Mit Bescheid vom 08.05.2009 (Bl. 61 d. A.) wurde dem Kläger dann eine Erwerbsminderungsrente als Dauerrente bewilligt. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18.05.2009 (Bl. 62 d. A.) mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 31.05.2009 sein Ende finden werde.
Das mona[…]


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