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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung: Bandscheibenschaden durch Unfall

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LG Traunstein
Az.: 1 O 4354/10
Urteil vom 17.01.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Invaliditätsleistung aus dem zwischen beiden bestehenden Unfallversicherungsvertrag.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, auf die die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 88 (AUB 88) anzuwenden sind. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheines Nr. … (Nachtrag vom 07.09.2009) wird auf Anlage K 1 in Anlagenheft Blatt 8 der Akten Bezug genommen. In dem Versicherungsschein ist eine Invalidität-Grundsumme von 145.480,00 € genannt.
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Gymnastiklehrerin und Bewegungstherapeutin und führt in Bad Reichenhall eine Sport- und Gesundheitspraxis. Am 10.09.2009 unterrichtete sie im Zeitraum von 09.30 Uhr bis 10.15 Uhr Patienten bei einer Wassergymnastik im „…“. Die Klägerin, die sich außerhalb des Schwimmbeckens befand, machte den Patienten dabei eine Übung vor und kam während der Bewegungsausübung mit dem Fuß auf eine vor ihr liegende ca. 1 m lange und 5 cm dicke Schwimmnudel. Durch die rollende Schwimmnudel verlor die Klägerin den Halt, rutschte gleichzeitig nach vorne über die Seite weg, so dass sie sich um die eigene Achse drehte und schlug mit dem rechten Unterarm sowie mit der rechten Hüfte kräftig auf den Beckenrand auf. Zwei bis drei Tage nach dem Sturz bemerkte die Klägerin ein Ziehen in der Lendenwirbelsäule. Auf Grund der immer stärker werdenden Schmerzen suchte die Klägerin am 17.09.2009 ihren behandelnden Arzt … auf, der sie in der Folgezeit regelmäßig behandelte. Am 13.10.2009 ist die Klägerin morgens aufgestanden, musste leicht husten und erlitt urplötzlich einen Bandscheibenvorfall (deutlicher rechtslateraler Bandscheibenprolaps bei LWK1/2 mit Ausbildung eines rechts cranial aszendierenden Sequesters, Pelottierung des Duralschlauchs und Einengung des rechten Neuroforamens sowie eine links laterale Bandscheibenprotrusion bei LWK2/3 mit links foram[…]


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