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Unfallflucht – kleiner Fahrzeugschaden

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Oberlandesgericht Köln
Az.: III – 1 RVs 80/11
Beschluss vom 03.05.2011

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Zugleich hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
Zum Schuldspruch hat es festgestellt:
„Am Abend des, 10.11.2009 hatte der Angeklagte den auf ihn zugelassenen Pkw X. auf dem Parkplatz der B.-Filiale in T.-I. abgestellt. Gegen 19.50 Uhr kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück und wollte damit den- Parkplatz verlassen. Beim Ausparken muss­te er rückwärtsfahren. Aus Unachtsamkeit stieß der Angeklagte dabei gegen das Heck des auf dem dortigen Parkplatz ebenfalls abgestellten Fahrzeuges Pkw U. C., amtliches Kennzeichen AA – AA 000, des Geschädigten J. D.. Der Aufprall verursachte einen lauten Knall; ferner wurden dadurch sowohl der Pkw des Angeklagten als auch der Pkw U. C. ersichtlich jeweils an ihren hinteren Stoßfängern beschädigt. Der bei dem Pkw U. C. entstandene Sachschaden beläuft sich insoweit auf 634,98 E, da die in Wagen­farbe lackierte Stoßstange zeit- und kostenintensiv zu reparieren ist.
Nachdem der Angeklagte den Anstoß bemerkt hatte, wendete er mit seinem Fahrzeug auf dem nicht übermäßig beleuchteten Parkplatz so, dass seine Scheinwerfer das Heck des beschädig­ten Fahrzeuges beleuchteten. Er stieg sodann aus und schaute sich den Schaden im Schein­werferlicht seines Fahrzeuges an. Obwohl er den Schaden erkannte, entfernte er sich unver­züglich vom Unfallort, ohne seine Beteiligung an dem Unfall zu offenbaren. Die Feststellun­gen, d[…]


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