AG Saarbrücken
Az: 39 F 14/03 UG
Beschluss vom 04.03.2003
1. Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter … wie folgt Umgang zu pflegen:
a) Jeden 2. und 4. Samstag jeden Monats, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
b) jeden 3. und (ggf.) 5. Sonntag jeden Monats, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
c) jeden Mittwoch, jeweils von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
d) an den zweiten gesetzlichen Feiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Kindesvater holt das Kind pünktlich zum Beginn eines jeden Umgangs bei der Kindesmutter ab und bringt es pünktlich zum Ende eines jeden Umgangs wieder zur Kindesmutter zurück, sofern sich die Kindesmutter nicht dazu bereit erklärt, das Kind mittwochs zum Vater zu bringen und dort wieder abzuholen. Die Kindesmutter hält das Kind zu Beginn eines jeden Umgangs pünktlich zur Abholung bereit.
Der Kindesvater hat eine in seiner Person liegende Verhinderung der Kindesmutter spätestens 3 Tage vor dem Besuchstag anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Kindesmutter im Falle einer Verhinderung des Kindes.
Fällt ein Wochenendbesuch aus, tritt an dessen Stelle der nächste 1. Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Fällt ein Mittwochsbesuch aus, wird dieser Umgangstermin am nächsten freien Freitag von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr abgeholt falls in dieser Kalenderwoche der Wochenendumgang am Sonntag stattfindet, ansonsten am nächsten freien Montag.
2.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 1. festgelegten Verpflichtungen wird jedem Kindeselternteil ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Kindeseltern je zur Hälfte zur Last, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
4.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I.
Das e[…]