ArbG KÖLN
Az.: 6 Ca 3846/09
Urteil vom 21.01.2010
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger
– 111,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie
– 1.222,18 € brutto sowie
– 217,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 sowie
– 1.421,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 sowie
– 909,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009
zu zahlen.
2. Auf den Hilfsantrag wird der Beklagte zu 2) verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis be-zieht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 67 % und dem Beklagten zu 2) zu 33 % auferlegt.
5. Streitwert: 10.692,54 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war in der Zeit vom 11.08.2008 bis zum 30.06.2009 bei dem Beklagten zu 2) in dessen Kanzlei als Rechtsanwalt zu einem Monatsgehalt von 3.333,33 € brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Vertrag vom 16.07.2008 (Bl. 6 – 15 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, zu Grunde.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund einer fristgerechten Kündigung des Beklagten zu 2) vom 09.03.2009 (Bl. 16 ff. d.A.).
Mit der vorliegenden, am 21.04.2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst allein von dem Beklagten zu 2) die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie die Erstattung des von ihm verauslagten Kammerbeitrages der Rechtsanwaltskammer …. (im Folgenden mit RAK …. abgekürzt) in Höhe von 222,00 € brutto und einen Betrag von 9,62 € an Sterbeumlage.
Mit der Begründung, der Brie[…]