Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 Wx 58/04
Beschluss vom 29.05.2009
In der Nachlasssache betreffend den Nachlass der am 5. August 2003 verstorbenen hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 29. Mai 2009 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. vom 6. September 2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. August 2004 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die 1913 geborene Erblasserin ist eines von insgesamt 13 Geschwistern, von denen zwei bereits in frühem Alter verstorben sind. Die Beteiligten zu 1., 2., 3., die zwischenzeitlich während des Verfahrens verstorbene Beteiligte zu 4., sowie die Beteiligten zu 7. und 9. sind Geschwister der Erblasserin. Die Beteiligte zu 8. ist die Tochter der vorverstorbenen Schwester R der Erblasserin, die Beteiligte zu 10. die Tochter ihrer ebenfalls vorverstorbenen Schwester J. Die Beteiligten zu 5. und 6. sind Kinder der vorverstorbenen Tochter E der vorverstorbenen J.
Die Familie stammt ursprünglich aus Ostpreußen. Der Vater der Erblasserin brachte die Erblasserin 1922 in das Haus der Großeltern mütterlicherseits nach P, wo sie bis etwa 1928 lebte. Dort lebte neben der Großmutter der Erblasserin auch die jüngste Schwester der Mutter der Erblasserin, Tante H. Die Erblasserin arbeitete später und auch während des 2. Weltkrieges für das DRK. Nach dem Krieg zog die Erblasserin mit einem Teil der Geschwister nach Kanada und kehrte erst in der zweiten Hälfte der 60er Jahre nach L zurück. Dort kümmerte sie sich um ihre Mutter, die zuvor bei dem Beteiligten zu 3. gewohnt hatte.
1994 verstarb die jüngste Schwester der Mutter der Erblasserin, Tante H. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1. trafen sich bei der Beerdigung am 10. August 1994 in P. Danach und nach einem anschließenden Essen fuhr der Beteiligte zu 1. die Erblasserin mit seinem Wagen zum Bahnhof.
Am 16. September 1994 schrieb die Erblasserin dem Beteiligten zu 1. einen Brief mit folgendem Wortlaut (Rechtsschreibung und Interpunktion des handschriftlichen Briefes, der sich im Original in Klarsichthülle Bl. 20 d.A., befindet, sind beibehalten):
„L… 16/9/94
Lieber E…!
Danke für die Fahrt im Auto. Ich hatte einen vorbildlichen Großvater K… der meinen Lebensweg formte.[…]