Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 9 Sa 1601/04
Urteil vom 15.02.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Münster, Az.: 3 Ca 723/04
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.07.2004 – 3 Ca 723/04 – teilweise abgeändert und der Klarheit halber wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der Elternzeit am 24.03.2007 anzunehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 317,41 brutto nebst Zinsen seit dem 11.03.2004 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 32/100, die Beklagte 68/100.
Streitwert: € 9.575,00
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit und auf Zahlung einer monatlichen Zulage in Anspruch.
Die am 09.06.1967 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zuletzt kaufmännische Angestellte in der Abteilung Verkauf/Einkauf und dort im Bereich Einkauf Süß- und Handelswaren tätig.
Darüber hinaus erledigte sie jedenfalls bis zum 31.12.2003 zusätzlich EDVAufgaben.
Ob diese ab 01.01.2004 entfallen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Zusatzaufgaben der Klägerin hatten zum Inhalt, dass sie neben der Mitarbeiterin D1xxxxxx anderen Mitarbeitern, die von der Einführung eines neuen Warenwirtschaftssystems betroffen waren, als Ansprechpartnerin und EDVKoordinatorin zur Verfügung stand.
Die Beklagte befasst sich als eingetragene Genossenschaft mit dem Großhandel für den Bedarf des Bäcker- und Konditorenhandwerks. Sie beschäftigte neben ihrem Büropersonal im streitigen Zeitraum acht Mitarbeiter als Reisende im Außendienst.
Im Sommer 2003 wurde die Klägerin schwanger; voraussichtlicher Entbindungstermin war der 30.03.2004 (tatsächlicher Termin der Niederkunft: 24.03.2004). Mit Schreiben vom 30.12.2003 meldete die Klägerin eine drei[…]