Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 21/07
Urteil vom 23.04.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 2006 – 6 Sa 450/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Regelung von Kündigungsfristen.
Der über 50jährige Kläger stand seit 1975 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und beschäftigte weniger als 20 Arbeitnehmer. Als Kraftfahrzeug-Mechaniker erhielt der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.700,00 Euro.
Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Manteltarifvertrag 3 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 Anwendung. Soweit von Interesse enthält der Tarifvertrag folgende Regelungen:
„3. Kündigung
3.1. Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während der ersten 3 Monate einer Beschäftigung 2 Wochen, während des vierten bis sechsten Beschäftigungsmonats 4 Wochen, jeweils zum Schluss des Kalendermonats.
3.2. Nach 6 Monaten beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
3.3. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von
5 Jahren Monate,
8 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
12 Jahren 5 Monate,
15 Jahren 6 Monate,
20 Jahren 7 Monate,
jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Auch in Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
…“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005 wegen Schließung des Betriebs. Zwischen den Parteien steht nicht mehr im Streit, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, sondern allein, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist.
Der Kläger meint, die Künd[…]