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Sozialpläne – Verstoß gegen AGG

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Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR 198/08
Urteil vom 26.05.2009

Leitsätze:
1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.

In Sachen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2007 – 19 Sa 1416/07 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 – 8 Ca 1504/07 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2007 zu zahlen.

III. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Revision zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Parteien je zur Hälfte.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der im August 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten 43 Jahre beschäftigt. Er erhielt als Disponent zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von ca. 5.000,00 Euro. Nachdem die Beklagte Massenentlassungen angekündigt hatte, kam es zu einem von der IG Metall organisierten Arbeitskampf. Zu dessen Beendigung schlossen die Beklagte, die IG Metall und der für den Berliner Betrieb der Beklagten gebildete Betriebsrat am 1. Juni 2006 eine Vereinbarung, die ua. die Stilllegung der Produktion von Mobilbaggern und Radlagern zum 30. November 2006, die Kündigung von 333[…]


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