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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schiffsführer – tarifvertragliche Eingruppierung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 558/05
Urteil vom 08.11.2006

Leitsätze:
Das Lohngruppenverzeichnis zum BzT 2 enthält keine Regelungslücke für die Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem gemeindlichen See.

Tenor:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. März 2005 - 6 Sa 486/02 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. März 2002 - 7 Ca 3336/01 W - wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 1. Juni 1965 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nach dem Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - und den diesen ergänzenden Tarifverträgen, insbesondere dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G - BzT 2 -. Zudem ist die Anwendung dieser Tarifverträge sowie der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge zwischen den Parteien in dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28. Januar 1997 durch Bezugnahme auf den befristeten Arbeitsvertrag vom 15. März 1996 (dort § 3) vereinbart.
Die Tätigkeit des Klägers besteht in der Führung des motorgetriebenen Fahrgastschiffs „Altmühlsee“, das vorwiegend für Rundfahrten von Urlaubern, daneben für Sonderfahrten eingesetzt wird, auf dem gleichnamigen Gewässer. Schiff und See stehen im Eigentum der Beklagten. Das genannte Motorschiff hat eine Leistung von 123 Kilowatt, eine Länge von 23,30 Metern, eine Breite von 5,58 Metern, einen Tiefgang von 1,20 Meter und ein Gewicht von 43 Tonnen. Auf dem Schiff sind zehn Tische montiert. Es kann bis zu 130 Fahrgäste befördern und verfügt über eine kleine Bordgastronomie. Zur Bewirtung der Gäste ist dem Kläger eine Hilfskraft zur Seite gestellt. Er erledigt an dem Motorschiff einfache Wartungsarbeiten wie Öl- und Filterwechsel selbst.
Der Kläger verfügt über eine […]


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