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Ruhegeldnachzahlung – Steuerschaden

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 6 Sa 913/06
Urteil vom 12.02.2007

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 – 4 Ca 669/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 – 4 Ca 669/06 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Beklagte dem Kläger den durch eine Ruhegeldnachzahlung entstandenen Steuerschaden zu ersetzen hat.

Der Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten und war bis 1980 Mitglied des Verbandes der Führungskräfte (VdF). Er bezieht seit März 1993 ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO). In § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist bestimmt:

„Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.“

Zum 01.01.1997 wurde das Ruhegeld um 2 % erhöht. Die Inflationsrate im zuvor verstrichenen dreijährigen Anpassungszeitraum betrug 5,6 %. Zum 01.01.2000 erfolgte eine Anpassung in Höhe von 1,2 %. In dem entsprechenden Anpassungszeitraum belief sich der Geldverlust auf 3,44 %.

Dem Kläger wurde auf seine Klage vor dem Arbeitsgericht Essen zum 31.01.2006 insgesamt brutto 10.005,78 EUR aus unzureichender Anpassung 1997 und 2000 abgerechnet. Die Nachzahlung wurde zusammen mit dem Ruhegeld für Februar 2006 in Höhe von 2.287,30 EUR brutto und einem Energiekostenzuschuss von 86,15 EUR abgerechnet. Von dem Gesamtbetrag behielt die Beklagte Steuern und Sozialversicherung von insgesamt 4.193,36 EUR ein.

Über die Nachzahlung erteilte die Beklagte eine Abrechnung unter dem 11.01.2006 (Bl. 5 d. A.) nebst einem Kontoauszug (Bl. 6 d. A.), aus dem einbehaltene Steuern und Sozialabgaben für den Gesamtbetrag zu ersehen waren. Mit seiner Klage hat der Kläger eine neue Abrechnung und Auskünfte verlangt. Er hat geltend gemacht, die Abrechnung sei unzureichend und falsch. Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm die Beklagte zum Ersatz des Schadens dem Grun[…]


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