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Rufbereitschaft – Abgeltungsvereinbarung im Arbeitsvertrag

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 13 Sa 1129/09
Urteil vom: 06.05.2010

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.08.2009 – 3 Ca 746/09 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.268,35 EUR (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 35/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über Vergütung für Rufbereitschaft aus dem Zeitraum Juni 2005 bis März 2006.
Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 1990 als Leitender Abteilungsarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Die Grundlage des Vertragsverhältnisses bildete ein Vertrag vom 15. Dezember 1993. In diesem heißt es ua.:
§ 1
Dienstverhältnis
(1) …
(2) Das Angestelltenverhältnis gründet sich auf den BAT in der kirchlichen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 3
Dienstaufgaben

(5) Der leitende Abteilungsarzt hat die personelle Besetzung des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft in seiner Abteilung sicherzustellen und erforderlichenfalls an der Rufbereitschaft teilzunehmen.

§ 5
Vergütung, Einräumung des Liquidationsrechts
(1) Für seine dienstliche Tätigkeit erhält der leitende Abteilungsarzt eine Grundvergütung nach BAT-KF I zuzüglich des Ortszuschlags sowie sonstige tarifliche Zuwendungen.

(6) Mit der Vergütung und der Einräumung des Liquidationsrechts ist die Tätigkeit des leitenden Abteilungsarztes im dienstlichen Bereich einschließlich etwa anfallender Überstunden jeder Art, Unterrichtserteilung, zu leistender Rufbereitschaft im üblichen Rahmen und ggf. anfallender Bereitsch[…]


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