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Rechtsanwälte Kotz GbR

Plakatanbringung an Mietsache durch Vermieter – Besitzstörung

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AG Brandenburg
Az: 31 C 153/13
Urteil vom 13.06.2013

1. Der Verfügungsbeklagten wird hiermit geboten, die am Schaufenster des Ladenlokals der Verfügungsklägerin, Salon „.…“ …., angebrachte Folienbeschriftung des Inhalts:
„….zu vermieten Telefon …“
gemäß dem in der Anlage beigefügten Lichtbild zu entfernen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin schloss mit der Verfügungsbeklagten als Vermieterin am 01.02.2011 einen Mietvertrag mit Wirkung zum 01.04.2011 über die nunmehr streitbefangenen Gewerberäume, gelegen ….
Unter § 2 Nr. 4 des Mietsvertrages vom 01. Februar 2011 – Anlage 1 (Blatt 9 bis 18 der Akte) – vereinbarten die Prozessparteien:
„Während der Kündigungszeit hat der Mieter die Anbringung von Vermietungsplakaten an den Fenstern und an anderen geeigneten Stellen zu gestatten.“
Zwischen den Prozessparteien ist streitig, ob dieses Gewerberaummietverhältnis dann noch bis zum 31.07.2013 verlängert oder aber schon zum 31.03.2013 beendet wurde.
Unstreitig ist die Verfügungsklägerin jedoch immer noch im Besitz dieser Gewerberäume und betreibt sie bis heute dort auch noch ihren Salon für …-mode.
Die Verfügungsbeklagte hat am 02.05.2013 an dem Schaufenster ca. 2,50 m breiten und ca. 3 m hohen Ladenlokals eine großflächige (ca. 2,40 m breite und ca. 1 m hohe) Folienbeschriftung des Inhalts: „… zu vermieten Telefon …“ gemäß dem in der Anlage beigefügten Lichtbild über das gesamte Schaufensterfront angebracht.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass – entgegen dem nunmehrigen Vortrag der Verfügungsbeklagten – sich die Prozessparteien anlässlich eines Gesprächs im Geschäftslokal am 02.04.2013 mündlich auf eine Verlängerung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31.07.2013 geeinigt hätten.
Mit Schreiben[…]


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