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PHK-Antrag – fehlende Unterschrift – Arbeitsgerichtsverfahren

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Ta 509/07
Urteil vom 08.10.2007

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2007 – 4 Ca 1464/07 – aufgehoben.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 19.06.2007. Zur Wahrnehmung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt A1 beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Gründe:
I. Der Kläger hat am 19.06.2007 bei dem Arbeitsgericht Bochum die Bestandsklage 4 Ca 1464/07 erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag war beigefügt eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne Datum und Unterschrift. Als weitere Anlage wurde eingereicht der Änderungsbescheid der ARGE B2 vom 31.05.2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts. Der Antrag wurde dem Vorsitzenden nach Überprüfung durch den Rechtspfleger am 27.06.2007 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2007 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 04.07.2007. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 04.07.2007.

Mit Schreiben vom 11.07.2007 teilte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Folgendes mit:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wie bereits am Rande des Gütetermins mitgeteilt, liegt eine vom Kläger unterschriebene Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag nicht vor. Ein wirksamer Antrag wurde somit während des gesamten Verfahrens nicht gestellt.

Es wird angeregt, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte daraufhin am 12.07.2007 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 06.07.2007 unter Beifügung des Bescheides der ARGE B2 vom 22.06.2007.

Durch Beschluss vom 01.08.2007 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, bei Beendigung des Hauptverfahrens habe eine unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver[…]


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