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Pflegezeit – Anspruch pro nahen Angehörigen

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Arbeitsgericht Stuttgart
Az: 12 Ca 1792/09
Urteil vom 24.09.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klägerischen Partei auf Pflegezeit gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.01.1986 seit dem 01.04.1986 als Betriebsmittelkonstrukteur bei der Beklagten angestellt.
Die Mutter des Klägers Frau …. wurde mit Wirkung ab 01.02.2005 durch die Pflegekasse B. Ersatzkasse nach der Pflegestufe I als pflegebedürftig anerkannt.
Der Kläger hat am 19.02.2009 der Beklagten die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 mitgeteilt, was die Beklagte ihm bestätigt hat.
Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 09.06.2009 an, dass er seine pflegebedürftige Mutter vom 28.12.2009 bis zum 29.12.2009 pflegen werde, was die beklagte Partei nicht bestätigt hat, da der Kläger bereits von seinem Recht auf Freistellung zur Pflege seiner Mutter bereits einmal Gebrauch gemacht habe. Stattdessen wurde für den Zeitraum 28./29.12.2009 eine unbezahlte Freistellung des Klägers angeboten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Pflegezeit für höchstens 6 Monate bestehe und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Dieser Anspruch sei noch nicht erschöpft. Dieser könne auch mehrmals bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei im Zeitraum vom 28.12.2009 bis 29.12.2009 vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen.
Hilfsweise:
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei im Zeitraum vom 28.12.2009 bis einschließlich 29.12.2009 nach Maßgabe von § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen.
Die beklagte Partei beantragt[…]


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