Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 8 Sa 1119/06
Urteil vom 02.05.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 20.04.2006 – 2 Ca 34/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage der Witwenpension, die die Beklagte an die Klägerin als die Witwe eines bei ihr beschäftigten Angestellten nach ihrem Pensionsplan zu zahlen hat.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für die Bemessung der Witwenpension nicht nur das Grundgehalt, das ihr verstorbener Ehemann bei der Beklagten erzielte zu berücksichtigen sei, sondern weitere von der Beklagten regelmäßig erbrachten Leistungen, nämlich: die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, der Jahresbeitrag für einen deutschen Golfclub und der Zuschuss zu einem Luxusappartement in einer Golfclubanlage am amerikanischen Firmensitz der Muttergesellschaft der Beklagten.
Ihr stehe deshalb eine Witwenpension auf Basis eines Durchschnittsgehalts von EUR 22.394,19 brutto in Höhe von EUR 7.675,31 zu statt der von der Beklagten gezahlten EUR 6.573,56 brutto monatlich. Die Differenz macht die Klägerin nebst Zinsen geltend. Erstinstanzlich hat ihre Tochter eine entsprechende Halbwaisenrente als Klägerin zu 2. geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1. EUR 30.635,00 brutto nebst EUR 5.567,18 Zinsen zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Januar 2006 eine Betriebspension in Höhe von monatlich EUR 7.675,31 an die Klägerin zu 1. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei nur ein Grundgehalt von durchschnittlich EUR 20.149,72 für die Bemessung der Pension zu berücksichtigen. Die Sachbezüge und sonstigen Zuwendungen hätten keinen Einfluss auf die Betriebspension.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 20. April 2006, auf das insbesondere wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, der Pensionsordnung liege ein weiter Einkommensbegriff zugrunde und die regelmäßig geleisteten Zahlungen und die Nutzung des Dienstwagens gehörte zum 12 mal jährlich gezahlten Grundgehalt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeits[…]