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Osterfeuer – Genehmigung zur Durchführung

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OVG NRW
Az.: 21 B 727/04
Beschluss vom 07.04.2004

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 300,– EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Landwirt in ….. . Er beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2004 beim Antragsgegner, ihm die Genehmigung für ein Osterfeuer zum diesjährigen Osterfest auf seinem Grundstück zu erteilen. Mit einem entsprechenden Antrag war der Antragsteller bereits im Vorjahr erfolglos geblieben; wegen der damals versagten Genehmigung hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben (8 K 2348/03). In seinem Antrag gab der Antragsteller an, dass er beabsichtige, den Herbst- und Frühjahrsschnitt der Bäume, Sträucher, Büsche und einer 300 m langen Hecke auf seiner großen Weide zu verbrennen. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, dass in Umsetzung des Beschlusses des Rates der Stadt E. vom 6. März 2003 Ausnahmegenehmigungen für Osterfeuer nach § 7 Abs. 2 LImschG nur erteilt würden, wenn sie von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet würden, der Brauchtumspflege dienten und sie im Rahmen einer öffentlichen für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt würden.
Den am 18. März 2004 gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragte Durchführung eines Osterfeuers zu erlauben, hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. März 2004, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläu[…]


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