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Namensänderung gem. Transsexuellengesetzt (TSG)

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Oberlandesgericht Schleswig
Az.: 2 W 190/02
Beschluss vom 16.01.2003
Vorinstanz: LG Kiel, Az.: 3 T 144/00

In der Transsexuellensache hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 29.10.2002 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10.10.2002 am 16.01.2003 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Am 2.08.1999 hat der Betroffene beantragt, seinen Vornamen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in „Bärbel“ zu ändern. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.08.1999 angehört und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V… vom 10.12.1999 eingeholt. Sodann hat es den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat zunächst ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W… vom 29.11.2000 eingeholt. Es hat den Betroffenen und die beiden Sachverständigen am 6.03.2001 angehört. Nach Verstreichen eines halben Jahres – um eine eventuelle Entwicklung des Betroffenen abzuwarten – hat Prof. Dr. Dr. W… auf Veranlassung des Landgerichts ein weiteres schriftliches Gutachten vom 10.01.2002 erstattet. Nach erneuter Anhörung des Betroffenen am 1.10.2002 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zu weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Band II Bl. 389 – 393 d. A.) richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
Die nach §§ 4 Abs. 1 TSG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Die angefochten Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Soweit das Landgericht in erster Linie die Voraussetzungen der beantragten Namensänderung verneint hat, weil das TSG zwei den Transsexualismus bestätigende Gutachten verlange und jedenfalls Prof. Dr. Dr. W… einen Transsexualismus verneint habe, hält der Senat diese Rechtsauffassung schon im Ausgangspunkt für rechtsfehlerhaft. Nach § 4 Abs. 3 TSG darf das Gericht einem Antrag nach § 1 TSG nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat. Dafür, dass dies[…]


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