Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachgewährung von Urlaubstagen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 11 Sa 1475/10
Urteil vom 10.11.2010

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 – 2 Ca 1648/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin sechs Urlaubstage für das Jahr 2009 nachzugewähren.
Mit einem am 17. Juni 2010 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin – 2 Ca 1648/10 – die auf die Feststellung eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von sechs Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2009 gerichtete Klage abgewiesen und wegen der Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 16. bis 21. November 2009 den von dieser beantragten Urlaub gewährt hätte und der Anspruch der Klägerin damit erloschen sei. Auf die Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V komme es insoweit nicht an. Die Herbeiführung des mit der Bewilligung des Urlaubs bezweckten Leistungserfolgs, die Klägerin für diese Dauer von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, sei damit zwar vereitelt worden, jedoch sei dies aus von keiner Partei zu vertretenden Gründen erfolgt. Konsequenz sei der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruchs. Soweit § 9 BUrlG davon eine Ausnahme mache, handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auf den vorliegenden Fall nicht analog angewendet werden könne. Auch ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub im Wege des Schadenersatzes komme nicht in Betracht. Dies sei lediglich dann zu erwägen, wenn der Arbeitgeber unabhängig von dem bereits bewilligten Urlaub aus anderen Gründen rechtlich verpflichtet gewesen wäre, den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen und dieser durch den ersatzlosen Wegfall des Urlaubsanspruchs dem Normzweck widersprechend benachteiligt würde (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 16 f. d. A. verwiesen).
Gegen diese ihr am 21. Juni 2010 zugestellte E[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv