Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (krankheitsbedingte)

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 400/08
Urteil vom 10.12.2009

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2007 – 10 Sa 140/07 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die im Jahr 1970 geborene Klägerin ist seit dem 13. Mai 1991 als Arbeiterin im „Zentralen Hausdienst“ beschäftigt. Die Beklagte übertrug diesen Bereich vor Jahren auf ein anderes Unternehmen. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin vom 30. September/18. Oktober 1999 blieb das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehen. Bei der Beklagten besteht ein Personalrat, im Erwerberunternehmen ein Betriebsrat.

Die Klägerin wies seit 2003 erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf; Ursache waren vor allem ein Schulter-Arm-Syndrom und ein physisches Erschöpfungssyndrom. Sie fehlte im Jahr 2003 in fünf Intervallen an 37 Arbeitstagen, im Jahr 2004 in sieben Intervallen an 53 Arbeitstagen, im Jahr 2005 in 17 Intervallen an 96 Arbeitstagen und bis zum 26. Mai 2006 in fünf Intervallen an 33 Arbeitstagen. Die Beklagte wandte in diesem Zeitraum insgesamt rund 21.400,00 Euro an Entgeltfortzahlungskosten auf.

In den Jahren 2004 und 2005 führte die Beklagte mit der Klägerin mehrere „Fehlzeitengespräche“. In einem ersten „Rückkehrergespräch“ am 27. Februar 2004 empfahl die Betriebsärztin eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung der Klägerin in die Bettenzentrale. Beide Alternativen lehnte die Klägerin seinerzeit ab. Im November 2004 wurde sie in die Bettenzentrale versetzt. Am 8. Februar 2005 schlug der die Klägerin behandelnde Facharzt für Orthopädie eine stufenweise Wiedereingliederung in der Zeit vom 14. bis zum 20. Februar 2005 bei einer täglichen Beschäftigung von vier Stunden und anschließend eine Vollzeittätigkeit vor. Die Beklagte hielt diese Wiedereingliederungsmaßnahme für ungeeignet und führte sie nicht durch. Über ein Gespräch vom 17. Juni 2005 vermerkte die Beklagte, die Klägerin sei „körperlich den Anforderungen (der Arbeit) nicht […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv