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Überstundenvergütung – Darlegungslast

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 560/08
Urteil vom 08.01.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 – 2 Ca 575/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um restliche Zahlung von Überstundenvergütung.
Bis 29.02.2008 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt. Eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden war vereinbart. Die Parteien einigten sich am 14.02.2008 darauf, dass der Kläger für den Rest des Monats Februar 2008 unbezahlten Urlaub erhalten solle.
Der Kläger hat vorgetragen, Mehrarbeit geleistet zu haben und zwar 94 Überstunden von März 2006 bis Juli 2006 und 358,5 Überstunden von August 2006 bis Februar 2008, die er jeweils pro Stunde mit 11,25 € bzw. 12,75 € brutto fordert.
Diese Überstunden seien vom Beklagten angeordnet worden, da er ihn auch über die Arbeitszeit hinaus mit Aufträgen versorgt habe, die abzuwickeln er verpflichtet gewesen sei. Fahrtzeiten seien als Arbeitszeit berechnet worden.
Überstunden seien in Höhe von 1.632,– € brutto ausgeglichen worden, da er insofern mehr Freizeit erhalten habe, als ihm an Urlaub zugestanden habe. Ein Verfall des Urlaubs sei vereinbarungsgemäß mit Ende des Jahres nicht eingetreten.
Gegen die vom Beklagten erhobene Hilfsaufrechnung mit Warenlieferungsrechnung vom 30.10.2004 hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Materialien seien bereits der Zeugin K. S. berechnet worden.
Der Kläger hat weiter für Februar 2008 Vergütungen in Höhe von 2.218,50 € brutto abzüglich gezahlter 448,67 € netto eingeklagt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.214,88 € brutto abzüglich 448,67 € netto zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Überstunden bestritten und vorgetragen, der Kläger müsse unter Ausklammerung von Fahrt- und Pausenzeiten angeben, wann er wo wie viele Überstunden geleistet haben wolle. Er habe selbst keine Überstunden angeordnet. Ohnehin hätten die Parteien vereinbart, dass Überstunden nur durch Freizeit hätten abg[…]


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