Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 49/11
Urteil vom 29.02.2012
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.
Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 2.809,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2009 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung in einer Kleinstadt im Umfeld von F. Sie macht aus abgetretenem Recht nicht regulierte (Rest)Ansprüche von 11 Unfallgeschädigten geltend, die nach der Inanspruchnahme von Mietwagen von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner nicht erstattet worden sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten entsprächen dem sog. Normaltarif, der sich nach ihrer Ansicht aus den Modus Werten der Schwacke Liste für das Jahr 2007 nebst Zuschlägen für Vollkaskoversicherung (zum Teil mit reduzierter Selbstbeteiligung), Winterbereifung, Bringen und Abholen sowie die Vereinbarung von zusätzlichen Fahrern ergebe. Sie hat gemeint, ersparte eigene Aufwendungen seien hinreichend dadurch berücksichtigt worden, dass jeweils Mietwagen aus einer um eine Stufe niedriger liegenden Fahrzeugklasse als der Unfallwagen angemietet worden seien. Da in allen Fällen die genaue Mietdauer zunächst nicht bekannt gewesen sei, sei der erstattungsfähige Mietwagenpreis durch Multiplikation der Ein Tages Preise der Schwacke Liste mit der Zahl der Tage der tatsächlichen Anmietdauer zu ermitteln. Maßgebend sei der Postleitzahlenbezirk für[…]